Betroffenenrechte 4 Minuten Lesezeit

Mitnehmen, was einmal gegeben wurde

Art. 20 DSGVO gibt das Recht, überlassene Daten in einem maschinenlesbaren Format zu erhalten und zu einem anderen Anbieter mitzunehmen. Es ist das jüngste der Betroffenenrechte und das einzige, das nicht den Datenschutz allein im Blick hat, sondern auch den Wettbewerb.

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Der Gedanke hinter Art. 20 ist wirtschaftlicher Natur. Wer jahrelang Kontakte, Nachrichten oder Messwerte in einem Dienst angesammelt hat, wechselt den Anbieter nicht mehr – nicht wegen des Preises, sondern weil der Umzug unmöglich erscheint. Diese Bindung ist kein Nebeneffekt, sie ist bei vielen Diensten ein Geschäftsmodell. Das Recht auf Übertragbarkeit greift genau dort an: Es macht den angesammelten Bestand beweglich.

Damit unterscheidet es sich in der Absicht deutlich von den übrigen Betroffenenrechten. Auskunft, Berichtigung und Löschung schützen vor einer Verarbeitung; die Übertragbarkeit schützt vor einer Abhängigkeit.

Drei Bedingungen, die zusammentreffen müssen

Das Recht ist enger zugeschnitten als die übrigen. Es greift nur, wenn die Verarbeitung auf einer Einwilligung oder einem Vertrag beruht – nicht bei berechtigtem Interesse, nicht bei einer gesetzlichen Pflicht. Sie muss außerdem automatisiert erfolgen; eine Papierakte fällt heraus. Und die Daten müssen von der betroffenen Person bereitgestellt worden sein.

Das letzte Merkmal trägt den meisten Streit. Bereitgestellt sind zweifellos die aktiv eingegebenen Angaben. Nach der Auslegung der europäischen Aufsichtsbehörden zählen aber auch beobachtete Daten dazu – Suchverläufe, Standortpunkte, Messwerte eines Geräts. Nicht erfasst sind abgeleitete Daten: eine Bonitätsnote oder ein Werbeprofil sind das Ergebnis einer Auswertung und deshalb nicht bereitgestellt, sondern erzeugt.

Greift Art. 20 auf diesen Datensatz?

Beruht die Verarbeitung auf Einwilligung oder Vertrag – und stammen die Daten von der betroffenen Person selbst?
Beides trifft zuDie Herausgabe erfolgt in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format, unentgeltlich, binnen eines Monats. Auf Verlangen und soweit technisch machbar direkt an den neuen Anbieter.
Eines fehltArt. 20 greift nicht – wohl aber Art. 15. Das Auskunftsrecht kennt keine dieser Beschränkungen und erfasst auch abgeleitete Daten. Es liefert nur kein Format, das ein anderer Dienst einlesen könnte.
Die beiden Rechte schließen einander nicht aus. Ein Antrag, der beide nennt, ist deshalb oft der wirksamere – das eine liefert den Umfang, das andere die Verwendbarkeit.

Was maschinenlesbar tatsächlich verlangt

Die Verordnung nennt drei Eigenschaften des Formats: strukturiert, gängig, maschinenlesbar. Gemeint ist damit kein bestimmter Dateityp, sondern ein Ergebnis – ein anderer Dienst soll die Daten einlesen können, ohne sie abzutippen. Ein PDF mit einer eingescannten Tabelle erfüllt das nicht, auch wenn es technisch eine Datei ist. Ein Bildschirmfoto erst recht nicht.

Die häufigste Form der Verweigerung ist deshalb nicht die Ablehnung, sondern die unbrauchbare Erfüllung: eine Auslieferung, die formal alles enthält und praktisch nichts erlaubt.

Zwei Auslieferungen desselben Bestands

Erfüllt Art. 20
Erfüllt Art. 20 nicht
JSON oder CSV mit benannten Feldern
PDF mit einer als Bild eingebetteten Tabelle
Eine Datei je Datenart, mit einer erklärenden Übersicht
Ein einziges Archiv ohne Angabe, was worin steht
Zeitstempel in einem genormten Format, Zeitzone benannt
Zeitangaben in wechselnder Schreibweise ohne Zeitzone
Der Unterschied kostet den herausgebenden Dienst kaum Aufwand – die Daten liegen ohnehin strukturiert vor, sonst ließe sich der Dienst nicht betreiben. Die rechte Spalte entsteht deshalb selten aus technischer Not.

Bemerkenswert am Recht auf Übertragbarkeit ist, wie selten es ausgeübt wird – und wie stark es trotzdem wirkt. Große Anbieter halten Ausleitungswerkzeuge bereit, weil das Recht besteht, nicht weil die Nachfrage sie erzwingt. Der Data Act hat diesen Ansatz seit 2025 auf vernetzte Geräte ausgedehnt und dabei den entscheidenden Schwachpunkt korrigiert: Dort gilt die Pflicht unabhängig davon, ob die Daten bereitgestellt oder beim Betrieb erzeugt wurden.

Veröffentlicht am 26.10.2026

Dieser Beitrag erklärt allgemeine Zusammenhänge und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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