Mitnehmen, was einmal gegeben wurde
Art. 20 DSGVO gibt das Recht, überlassene Daten in einem maschinenlesbaren Format zu erhalten und zu einem anderen Anbieter mitzunehmen. Es ist das jüngste der Betroffenenrechte und das einzige, das nicht den Datenschutz allein im Blick hat, sondern auch den Wettbewerb.
Der Gedanke hinter Art. 20 ist wirtschaftlicher Natur. Wer jahrelang Kontakte, Nachrichten oder Messwerte in einem Dienst angesammelt hat, wechselt den Anbieter nicht mehr – nicht wegen des Preises, sondern weil der Umzug unmöglich erscheint. Diese Bindung ist kein Nebeneffekt, sie ist bei vielen Diensten ein Geschäftsmodell. Das Recht auf Übertragbarkeit greift genau dort an: Es macht den angesammelten Bestand beweglich.
Damit unterscheidet es sich in der Absicht deutlich von den übrigen Betroffenenrechten. Auskunft, Berichtigung und Löschung schützen vor einer Verarbeitung; die Übertragbarkeit schützt vor einer Abhängigkeit.
Drei Bedingungen, die zusammentreffen müssen
Das Recht ist enger zugeschnitten als die übrigen. Es greift nur, wenn die Verarbeitung auf einer Einwilligung oder einem Vertrag beruht – nicht bei berechtigtem Interesse, nicht bei einer gesetzlichen Pflicht. Sie muss außerdem automatisiert erfolgen; eine Papierakte fällt heraus. Und die Daten müssen von der betroffenen Person bereitgestellt worden sein.
Das letzte Merkmal trägt den meisten Streit. Bereitgestellt sind zweifellos die aktiv eingegebenen Angaben. Nach der Auslegung der europäischen Aufsichtsbehörden zählen aber auch beobachtete Daten dazu – Suchverläufe, Standortpunkte, Messwerte eines Geräts. Nicht erfasst sind abgeleitete Daten: eine Bonitätsnote oder ein Werbeprofil sind das Ergebnis einer Auswertung und deshalb nicht bereitgestellt, sondern erzeugt.
Greift Art. 20 auf diesen Datensatz?
Was maschinenlesbar tatsächlich verlangt
Die Verordnung nennt drei Eigenschaften des Formats: strukturiert, gängig, maschinenlesbar. Gemeint ist damit kein bestimmter Dateityp, sondern ein Ergebnis – ein anderer Dienst soll die Daten einlesen können, ohne sie abzutippen. Ein PDF mit einer eingescannten Tabelle erfüllt das nicht, auch wenn es technisch eine Datei ist. Ein Bildschirmfoto erst recht nicht.
Die häufigste Form der Verweigerung ist deshalb nicht die Ablehnung, sondern die unbrauchbare Erfüllung: eine Auslieferung, die formal alles enthält und praktisch nichts erlaubt.
Zwei Auslieferungen desselben Bestands
Bemerkenswert am Recht auf Übertragbarkeit ist, wie selten es ausgeübt wird – und wie stark es trotzdem wirkt. Große Anbieter halten Ausleitungswerkzeuge bereit, weil das Recht besteht, nicht weil die Nachfrage sie erzwingt. Der Data Act hat diesen Ansatz seit 2025 auf vernetzte Geräte ausgedehnt und dabei den entscheidenden Schwachpunkt korrigiert: Dort gilt die Pflicht unabhängig davon, ob die Daten bereitgestellt oder beim Betrieb erzeugt wurden.