Betroffenenrechte 2 Minuten Lesezeit

Löschung: wann sie greift und wann nicht

Das „Recht auf Vergessenwerden“ ist kein allgemeiner Löschanspruch. Es greift in sechs Fällen – und wird von fünf Ausnahmen begrenzt, von denen die gesetzliche Aufbewahrungspflicht die häufigste ist.

Der Anspruch besteht nicht deshalb, weil eine Person die Löschung wünscht, sondern weil einer von sechs Gründen vorliegt. In der Praxis ist der erste der wichtigste: Der Zweck, für den die Daten erhoben wurden, ist erfüllt oder entfallen.

Die Prüfung in zwei Schritten

Besteht der ursprüngliche Zweck noch, oder gibt es eine andere Rechtsgrundlage für diese Daten?
Ja – Zweck oder Grundlage bestehtKein Löschanspruch. Zu prüfen bleibt, ob ein Widerspruch nach Art. 21 greift oder die Verarbeitung eingeschränkt werden muss.
Nein – beides entfallenLöschanspruch besteht. Zu prüfen bleibt nur noch, ob eine der fünf Ausnahmen greift – vor allem eine gesetzliche Aufbewahrungspflicht.
Die Reihenfolge ist wichtig: Wer mit den Ausnahmen beginnt, findet meist eine – die Aufbewahrungspflicht des Steuerrechts betrifft nämlich fast jeden Datensatz eines Unternehmens irgendwie. Erst der Zweck, dann die Ausnahme.

Die sechs Gründe

  • Der Zweck ist erfüllt oder weggefallen.
  • Die Einwilligung wurde widerrufen und es besteht keine andere Grundlage.
  • Ein Widerspruch wurde eingelegt und überwiegende Gründe fehlen. Bei Direktwerbung gilt das immer.
  • Die Verarbeitung war unrechtmäßig.
  • Eine rechtliche Pflicht verlangt die Löschung.
  • Die Daten wurden bei einem Angebot für Kinder erhoben.

Wenn eine Aufbewahrungspflicht entgegensteht

Der häufigste Konflikt in der Praxis: Eine Kundin verlangt die Löschung, aber Rechnungen unterliegen einer steuerlichen Aufbewahrungsfrist. Die Auflösung liegt nicht darin, den Anspruch abzulehnen, sondern darin, den Anspruch zu teilen.

Zu löschen ist alles, was nicht der Pflicht unterliegt – das Kundenkonto, der Newsletter-Eintrag, das Nutzungsprofil, die Kontaktnotizen. Was aufbewahrt werden muss, bleibt, wird aber in der Verarbeitung eingeschränkt: gesperrt für jede andere Verwendung als die Erfüllung genau dieser Pflicht.

Die Weitergabe der Löschung

Wurden die Daten veröffentlicht oder an andere weitergegeben, verlangt Art. 17 Abs. 2 angemessene Maßnahmen, um auch dort die Löschung zu erwirken. Der Maßstab ist verhältnismäßig: verfügbare Technik und Kosten dürfen berücksichtigt werden. Eine Nachricht an jeden bekannten Empfänger gehört jedoch in jedem Fall dazu – und setzt voraus, dass überhaupt festgehalten wurde, an wen Daten gingen.

Damit schließt sich der Kreis zum Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten: Ohne eine Liste der Empfänger lässt sich diese Pflicht gar nicht erfüllen, unabhängig vom guten Willen.

Veröffentlicht am 14.09.2026

Dieser Beitrag erklärt allgemeine Zusammenhänge und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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