Betroffenenrechte 2 Minuten Lesezeit

Die acht Rechte betroffener Personen

Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung, Übertragbarkeit, Widerspruch, Widerruf und der Schutz vor automatisierten Entscheidungen. Was jedes Recht bedeutet – und welche Fristen dabei laufen.

Die Rechte gelten unabhängig davon, ob ein Vertrag besteht oder ein Konto angelegt wurde. Sie stehen jeder Person zu, deren Daten verarbeitet werden – auch der Besucherin einer Website, die nie etwas eingegeben hat.

Wie häufig die Rechte in der Praxis geltend gemacht werden

  • Auskunft und Datenkopie
  • Löschung
  • Widerspruch gegen Werbung
  • Berichtigung
  • Übertragbarkeit und Einschränkung
Die Anteile beschreiben die Verteilung typischer Anfragen bei einem mittelgroßen Anbieter. Auffällig ist das Übergewicht der Auskunft: Sie ist der Einstieg, weil sich ohne sie gar nicht beurteilen lässt, ob eines der übrigen Rechte in Betracht kommt.

Die acht Rechte im Einzelnen

  • Auskunft (Art. 15). Welche Daten liegen vor, wozu, woher, an wen gehen sie, wie lange bleiben sie – nebst einer Kopie der Daten selbst.
  • Berichtigung (Art. 16). Falsches wird korrigiert, Unvollständiges ergänzt. Gilt für Tatsachen, nicht für Bewertungen.
  • Löschung (Art. 17). Wenn der Zweck entfallen ist, die Einwilligung widerrufen wurde oder die Verarbeitung unrechtmäßig war.
  • Einschränkung (Art. 18). Das Einfrieren: Die Daten bleiben, werden aber nicht mehr genutzt – etwa während eine Richtigkeit geprüft wird.
  • Übertragbarkeit (Art. 20). Herausgabe in einem maschinenlesbaren Format. Gilt nur bei Einwilligung oder Vertrag und nur für selbst bereitgestellte Daten.
  • Widerspruch (Art. 21). Gegen Verarbeitungen auf Grundlage eines berechtigten Interesses. Bei Direktwerbung ohne Begründung und ohne Abwägung.
  • Widerruf (Art. 7 Abs. 3). Jederzeit, für die Zukunft, so einfach wie die Erteilung.
  • Schutz vor automatisierten Entscheidungen (Art. 22). Bei rechtlicher oder ähnlich erheblicher Wirkung besteht ein Anspruch auf menschliche Prüfung.

Die Fristen

Der Ablauf nach Eingang einer Anfrage

  1. sofortDie Identität ist zu prüfen – aber nur bei begründeten Zweifeln, und nie durch Anforderung eines Ausweises als Regelfall.
  2. 1 MonatDie Regelfrist für die Antwort. Sie gilt für alle Rechte gleichermaßen.
  3. +2 MonateVerlängerung bei besonders aufwendigen Fällen – zulässig nur, wenn innerhalb des ersten Monats darüber informiert wurde.
  4. danachBleibt eine Antwort aus, kann Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde erhoben werden – kostenfrei und formlos.
Die Frist läuft ab Eingang, nicht ab Kenntnisnahme. Eine Anfrage, die in einem selten geprüften Postfach liegt, verkürzt die verbleibende Zeit – nicht die Frist.

Veröffentlicht am 09.09.2026

Dieser Beitrag erklärt allgemeine Zusammenhänge und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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