Erhoben wofür? Die Frage bleibt gültig
Nach Art. 5 Abs. 1 lit. b DSGVO werden Daten für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben – und dürfen später nicht in einer damit unvereinbaren Weise weiterverarbeitet werden. Der Zweck ist damit kein Etikett zum Zeitpunkt der Erhebung, sondern eine Bindung, die bleibt.
Drei Eigenschaften verlangt die Verordnung von einem Zweck, und alle drei werden regelmäßig unterschätzt. Festgelegt heißt: vor der Erhebung bestimmt, nicht danach. Eindeutig heißt: so formuliert, dass die Reichweite erkennbar ist – „zur Verbesserung des Angebots“ erfüllt das nicht, weil darunter beinahe alles fiele. Legitim heißt: mit einer Rechtsgrundlage nach Art. 6 unterlegt und nicht gegen sonstiges Recht verstoßend.
Der dritte Punkt wird oft übersehen, weil Zweck und Rechtsgrundlage als dasselbe behandelt werden. Sie sind es nicht: Der Zweck beschreibt, wozu verarbeitet wird, die Rechtsgrundlage, warum das erlaubt ist. Ein Zweck ohne Rechtsgrundlage bleibt unzulässig, eine Rechtsgrundlage ohne bestimmten Zweck ist nicht prüfbar.
Wann eine Weiterverarbeitung vereinbar ist
Die Zweckbindung verbietet keine zweite Verwendung. Sie verlangt nur, dass die zweite mit der ersten vereinbar ist – und stellt für diese Prüfung in Art. 6 Abs. 4 fünf Gesichtspunkte auf. Fällt die Prüfung negativ aus, ist die Weiterverarbeitung damit nicht endgültig ausgeschlossen; es braucht dann aber eine eigene Rechtsgrundlage, in aller Regel eine gesonderte Einwilligung.
Die fünf Gesichtspunkte des Vereinbarkeitstests
- Verbindung zwischen altem und neuem ZweckJe enger der sachliche Zusammenhang, desto eher vereinbar.
- Zusammenhang der ErhebungVor allem das Verhältnis zwischen den Beteiligten und die Erwartung, die es prägt.
- Art der DatenBei besonderen Kategorien nach Art. 9 und bei Strafdaten fällt die Prüfung deutlich strenger aus.
- Mögliche FolgenWas die Weiterverarbeitung für die betroffene Person konkret bedeutet – hier kippt die Prüfung am häufigsten.
- Vorhandene GarantienVerschlüsselung und vor allem Pseudonymisierung, die die Verordnung ausdrücklich nennt.
Zwei Fälle, die sich ähneln und doch verschieden ausgehen
Dieselbe Anschrift, zwei Weiterverwendungen
Für den Betrieb einer Website hat die Zweckbindung eine sehr praktische Folge: Die Zwecke im Banner und die Zwecke in der Datenschutzerklärung beschreiben denselben Sachverhalt und müssen deshalb übereinstimmen. Weichen sie voneinander ab, ist mindestens eine der beiden Angaben falsch – und welche, entscheidet nicht die Formulierung, sondern was das System tatsächlich tut.