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So wenig wie möglich, so viel wie nötig

Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO verlangt, dass Daten dem Zweck angemessen und auf das notwendige Maß beschränkt bleiben. Der Grundsatz klingt nach Verzicht, wirkt aber vor allem als Schutz: Was nie erhoben wurde, kann weder verloren gehen noch gestohlen werden.

Datenminimierung wird oft als Sparsamkeit missverstanden – als Aufforderung, generell wenig zu erheben. Das trifft den Gedanken nicht ganz. Der Maßstab ist nicht die Menge an sich, sondern das Verhältnis zwischen Daten und Zweck. Ein Kreditinstitut, das für eine Bonitätsprüfung umfangreiche Angaben verlangt, verstößt nicht gegen den Grundsatz; ein Newsletter-Formular, das nach dem Geburtsdatum fragt, sehr wohl.

Die Prüfung verläuft deshalb immer in derselben Richtung: Erst steht der Zweck fest, dann ergibt sich daraus, welche Daten der Zweck trägt. Umgekehrt – erst erheben, später einen Zweck suchen – kehrt die Reihenfolge um und verfehlt den Grundsatz vollständig.

Ein Formular, Feld für Feld geprüft

Newsletter-Anmeldung: welches Feld welchen Zweck trägt

  • E-Mail-Adresseohne sie kein Versand
  • Zeitpunkt und Fassung der EinwilligungArt. 7 Abs. 1 verlangt den Nachweis
  • Vornamenur für die Anrede, deshalb freiwillig
  • Geburtsdatumkein Zweck im Versand erkennbar
  • Telefonnummerzweckfremd und besonders sensibel
Die Balkenlänge steht für die Nähe zum genannten Zweck, nicht für einen gemessenen Wert. Die unteren beiden Felder finden sich trotzdem in sehr vielen Formularen – meist mit der Begründung, die Daten könnten später einmal nützlich sein. Genau diese Begründung schließt der Grundsatz aus.

Auffällig ist, wie oft die unteren Felder mit einem Sternchen als Pflichtangabe erscheinen. Das ist der praktisch häufigste Verstoß gegen den Grundsatz und zugleich der am leichtesten zu behebende: Ein Feld, das für den Zweck nicht gebraucht wird, darf allenfalls freiwillig sein. Als Pflichtfeld koppelt es die Leistung an eine Datenpreisgabe, die mit der Leistung nichts zu tun hat.

Der Grundsatz gilt auch für das Banner

Ein Einwilligungsbanner erhebt selbst Daten – und zwar zwangsläufig, weil eine Entscheidung ohne Speicherung nach dem nächsten Seitenaufruf verschwunden wäre. Der Grundsatz verlangt hier dasselbe wie überall: Gespeichert wird, was den Nachweis trägt, und sonst nichts.

In der Praxis heißt das ein knappes Bündel: welche Zwecke bestätigt wurden, wann, gegen welche Fassung des Texts, und ein Kennzeichen, das dieselbe Entscheidung beim nächsten Besuch wiederfindet. Eine vollständige IP-Adresse gehört nicht dazu, ein Browser-Fingerabdruck erst recht nicht. Beides taucht in fertigen Lösungen dennoch regelmäßig auf, meist unter der Überschrift Betrugserkennung.

Die Frage, die vor jedem Feld steht

Ließe sich der genannte Zweck ohne dieses Feld vollständig erreichen?
JaDann ist das Feld nicht erforderlich. Es entfällt, oder es bleibt ausdrücklich freiwillig und ohne Nachteil bei Nichtausfüllung.
NeinDann trägt der Zweck das Feld – und dieselbe Frage wiederholt sich für den Umfang: genügt der Monat statt des vollständigen Datums, die Region statt der Anschrift?
Die zweite Runde ist die wirksamere. Selten ist ein ganzes Feld überflüssig; sehr oft ist seine Genauigkeit es.

Bleibt die unbequeme Seite des Grundsatzes. Der Grundsatz widerspricht einem verbreiteten Reflex – Daten zu sammeln, weil Speicher billig ist und eine spätere Auswertung denkbar erscheint. Dieser Reflex ist nicht bösartig, sondern bequem, und genau deshalb hartnäckig. Die Verordnung setzt dem Reflex eine schlichte Bedingung entgegen: Der Zweck steht vor der Erhebung fest, oder die Erhebung findet nicht statt.

Veröffentlicht am 12.10.2026

Dieser Beitrag erklärt allgemeine Zusammenhänge und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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