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Warum Websites überhaupt fragen müssen

Cookie-Banner gelten vielen als Schikane aus Brüssel. Tatsächlich stehen dahinter zwei Regelwerke aus verschiedenen Jahrzehnten, ein Gerichtsurteil und ein einfacher Gedanke: Das Gerät gehört der Person davor.

Die Banner sind nicht über Nacht entstanden. Sie sind das Ergebnis einer Entwicklung über zwei Jahrzehnte, in der eine anfangs unscheinbare Regel immer schärfer ausgelegt wurde – bis am Ende ein Gericht klarstellte, was „Einwilligung“ eigentlich bedeutet.

Wie aus einer Randnotiz eine Bannerpflicht wurde

  1. 2002Die ePrivacy-Richtlinie verlangt erstmals, über das Ablegen von Daten auf Endgeräten zu informieren.
  2. 2009Aus „informieren“ wird „Einwilligung einholen“. Viele Länder setzen das zunächst zurückhaltend um.
  3. 2018Die DSGVO gilt und definiert, wann eine Einwilligung wirksam ist – freiwillig, informiert, eindeutig.
  4. 2019Im Fall Planet 49 entscheidet der EuGH: Ein vorangekreuztes Kästchen ist keine Einwilligung.
  5. 2021Deutschland gießt das in § 25 TDDDG. Seither steht die Pflicht ausdrücklich im Gesetz.
Auffällig ist der Abstand zwischen 2009 und 2019: Zehn Jahre lang stand die Regel im Gesetz, ohne dass klar war, wie streng sie zu lesen ist. Erst das Urteil beendete die Auslegungsfreiheit.

Zwei Regelwerke, zwei verschiedene Fragen

Die häufigste Verwechslung im ganzen Themenfeld: DSGVO und ePrivacy regeln nicht dasselbe. Sie greifen nacheinander, und beide müssen erfüllt sein.

Der Zugriff auf das Gerät und der Umgang mit den Daten

ePrivacy – § 25 TDDDG
DSGVO
Frage: Darf überhaupt etwas auf dem Gerät abgelegt oder ausgelesen werden?
Frage: Was darf mit den so gewonnenen Daten anschließend geschehen?
Gilt unabhängig davon, ob ein Personenbezug besteht
Gilt nur, wenn ein Personenbezug besteht
Kennt genau zwei Ausnahmen: Übertragung und unbedingte Erforderlichkeit
Kennt sechs Rechtsgrundlagen, darunter das berechtigte Interesse

Der eigentliche Gedanke dahinter

Hinter der komplizierten Rechtslage steht ein Gedanke, der ohne Jura auskommt: Ein Computer, ein Telefon, ein Fernseher sind Privaträume. Wer dort etwas hinterlegt, betritt fremdes Gebiet – so wie jemand, der einen Zettel in eine fremde Wohnung legt.

Dass der Zettel klein ist und niemandem wehtut, ändert daran nichts. Deshalb spielt es rechtlich keine Rolle, ob ein Cookie „nur“ eine Nummer enthält. Entscheidend ist, wem das Gerät gehört.

Nicht die Größe des Eingriffs begründet die Pflicht zu fragen, sondern die Tatsache, dass es ein fremdes Gerät ist.

Warum die Banner trotzdem oft schlecht sind

Die Regel verlangt eine Frage. Sie verlangt nicht die Belästigung, als die viele Banner erscheinen. Verwirrende Schaltflächen, versteckte Ablehnung und seitenlange Listen sind keine Vorgabe des Gesetzes, sondern eine Entscheidung des Betreibers – und häufig eine, die gerade deshalb rechtswidrig ist.

Ein Banner, das Zustimmung und Ablehnung gleich leicht macht, erfüllt die Vorgaben besser und ist obendrein schneller weg. Der Widerspruch zwischen „rechtskonform“ und „angenehm“ ist meist keiner.

Veröffentlicht am 28.07.2026 · zuletzt geändert am 02.09.2026

Dieser Beitrag erklärt allgemeine Zusammenhänge und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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