Recht und Pflichten 2 Minuten Lesezeit

Berechtigtes Interesse: die Abwägung, die niemand aufschreibt

Die flexibelste Rechtsgrundlage der DSGVO ist auch die am häufigsten falsch verwendete. Sie erlaubt viel – aber nur nach einer Prüfung in drei Schritten, deren Ergebnis belegbar sein muss.

Das berechtigte Interesse ist die einzige Rechtsgrundlage, die eine Ermessensentscheidung verlangt. Alle anderen lassen sich abhaken – es gibt einen Vertrag oder nicht, es gibt eine gesetzliche Pflicht oder nicht. Hier hingegen steht am Ende ein Urteil, und das Gesetz verlangt, dass es begründet wurde, bevor die Verarbeitung beginnt.

Die drei Schritte der Prüfung

  1. Gibt es ein berechtigtes Interesse?Wirtschaftliche Interessen zählen dazu. Es muss aber benannt werden, konkret und vorher – nicht „Verbesserung des Angebots“.
  2. Ist die Verarbeitung dafür erforderlich?Gibt es einen milderen Weg zum selben Ziel, scheitert die Prüfung hier. Aggregierte Statistik statt Einzelverfolgung etwa.
  3. Überwiegen die Interessen der betroffenen Person?Maßgeblich ist die vernünftige Erwartung: Womit war bei der Erhebung zu rechnen? Kinder und sensible Daten wiegen schwerer.
Die Reihenfolge ist zwingend. Wer mit Schritt drei beginnt und die Abwägung zurechtlegt, findet immer ein Ergebnis – gerade deshalb steht die Erforderlichkeit davor.

Wo die Grenze verläuft

Zwei Listen, die sich in der Praxis oft vermischen

Trägt in der Regel nicht
Trägt in der Regel
Werbeprofile über mehrere Anbieter hinweg
Abwehr von Angriffen und Betrugsversuchen
Zugriff auf Cookies für Statistikzwecke
Protokolle zur Fehlersuche, kurz aufbewahrt
Weitergabe an Datenhändler
Direktwerbung an Bestandskunden, mit Widerspruchsmöglichkeit
Auswertung des Verhaltens einzelner Besucher
Konzerninterne Verwaltung, in engen Grenzen

Das Widerspruchsrecht gehört dazu

Wer sich auf ein berechtigtes Interesse stützt, muss den Widerspruch ermöglichen – und bei Direktwerbung gilt der Widerspruch ohne jede Begründung und ohne Abwägung. Ein Widerspruch dort beendet die Verarbeitung sofort und vollständig.

In den übrigen Fällen kann die Verarbeitung fortgesetzt werden, wenn zwingende schutzwürdige Gründe nachgewiesen werden. Der Nachweis liegt beim Verantwortlichen, nicht bei der widersprechenden Person.

Eine Abwägung, die nirgends aufgeschrieben ist, hat vor einer Aufsichtsbehörde denselben Wert wie eine, die nie stattgefunden hat.

Die Dokumentation muss keine Doktorarbeit sein. Eine Seite je Verarbeitung genügt: benanntes Interesse, geprüfte Alternativen, betrachtete Erwartungshaltung, getroffene Schutzmaßnahmen, Ergebnis. Entscheidend ist, dass sie vor dem Beginn der Verarbeitung entstanden ist und ein Datum trägt.

Veröffentlicht am 06.08.2026 · zuletzt geändert am 02.09.2026

Dieser Beitrag erklärt allgemeine Zusammenhänge und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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