Berechtigtes Interesse: die Abwägung, die niemand aufschreibt
Die flexibelste Rechtsgrundlage der DSGVO ist auch die am häufigsten falsch verwendete. Sie erlaubt viel – aber nur nach einer Prüfung in drei Schritten, deren Ergebnis belegbar sein muss.
Das berechtigte Interesse ist die einzige Rechtsgrundlage, die eine Ermessensentscheidung verlangt. Alle anderen lassen sich abhaken – es gibt einen Vertrag oder nicht, es gibt eine gesetzliche Pflicht oder nicht. Hier hingegen steht am Ende ein Urteil, und das Gesetz verlangt, dass es begründet wurde, bevor die Verarbeitung beginnt.
Die drei Schritte der Prüfung
- Gibt es ein berechtigtes Interesse?Wirtschaftliche Interessen zählen dazu. Es muss aber benannt werden, konkret und vorher – nicht „Verbesserung des Angebots“.
- Ist die Verarbeitung dafür erforderlich?Gibt es einen milderen Weg zum selben Ziel, scheitert die Prüfung hier. Aggregierte Statistik statt Einzelverfolgung etwa.
- Überwiegen die Interessen der betroffenen Person?Maßgeblich ist die vernünftige Erwartung: Womit war bei der Erhebung zu rechnen? Kinder und sensible Daten wiegen schwerer.
Wo die Grenze verläuft
Zwei Listen, die sich in der Praxis oft vermischen
Das Widerspruchsrecht gehört dazu
Wer sich auf ein berechtigtes Interesse stützt, muss den Widerspruch ermöglichen – und bei Direktwerbung gilt der Widerspruch ohne jede Begründung und ohne Abwägung. Ein Widerspruch dort beendet die Verarbeitung sofort und vollständig.
In den übrigen Fällen kann die Verarbeitung fortgesetzt werden, wenn zwingende schutzwürdige Gründe nachgewiesen werden. Der Nachweis liegt beim Verantwortlichen, nicht bei der widersprechenden Person.
Eine Abwägung, die nirgends aufgeschrieben ist, hat vor einer Aufsichtsbehörde denselben Wert wie eine, die nie stattgefunden hat.
Die Dokumentation muss keine Doktorarbeit sein. Eine Seite je Verarbeitung genügt: benanntes Interesse, geprüfte Alternativen, betrachtete Erwartungshaltung, getroffene Schutzmaßnahmen, Ergebnis. Entscheidend ist, dass sie vor dem Beginn der Verarbeitung entstanden ist und ein Datum trägt.