Recht und Pflichten 2 Minuten Lesezeit

Wer verantwortlich ist – und wer nur ausführt

Verantwortlicher, Auftragsverarbeiter, gemeinsam Verantwortliche: Drei Rollen, die darüber entscheiden, wer haftet, wer Auskunft geben muss und welcher Vertrag nötig ist. Die Einordnung folgt den Tatsachen, nicht der Vereinbarung.

Die Einordnung hängt an einer einzigen Frage: Wer entscheidet über Zweck und Mittel der Verarbeitung? Wer das tut, ist Verantwortlicher – unabhängig davon, wer die Technik betreibt, wem die Server gehören oder was im Vertrag steht.

Wer entscheidet worüber

Mittel selbst bestimmt
Auftragsverarbeiter mit technischem Spielraum. Der Dienstleister wählt Verschlüsselung und Aufbau, der Zweck bleibt vorgegeben.
Verantwortlicher. Entscheidet über das Wozu und das Wie – die Regel für den Betreiber einer Website.
Auftragsverarbeiter im engen Sinn. Führt aus, was angewiesen wurde, ohne eigenen Spielraum.
Kommt praktisch nicht vor: Wer den Zweck bestimmt, bestimmt in aller Regel auch die wesentlichen Mittel mit.
Mittel fremdbestimmt
Zweck fremdbestimmtZweck selbst bestimmt
Über technische Einzelheiten darf ein Auftragsverarbeiter durchaus selbst entscheiden. Sobald der Auftragsverarbeiter jedoch beginnt, die Daten für eigene Zwecke zu nutzen – etwa zur Verbesserung des eigenen Produkts –, entsteht für diesen Teil eine eigene Verantwortlichkeit.

Gemeinsame Verantwortung entsteht schneller als gedacht

Der EuGH hat den Begriff weit ausgelegt. Für eine gemeinsame Verantwortung genügt es, gemeinsam über die Zwecke zu entscheiden – vollständige Gleichrangigkeit ist nicht nötig, und auch kein Zugriff auf die Daten.

Die bekannteste Entscheidung betraf eine Fanpage in einem sozialen Netzwerk: Wer eine solche Seite betreibt, ermöglicht die Erhebung von Daten und legt durch die Auswahl der Zielgruppenkriterien den Zweck mit fest. Das genügte dem Gericht für eine gemeinsame Verantwortlichkeit.

Was jede Rolle mitbringt

  • VerantwortlicherBraucht eine Rechtsgrundlage, informiert, beantwortet Anfragen, meldet Datenpannen, haftet nach außen.
  • Gemeinsam VerantwortlicheBrauchen eine Vereinbarung, die die Pflichten aufteilt. Deren Kernpunkte müssen betroffenen Personen zugänglich sein.
  • AuftragsverarbeiterBraucht keinen eigenen Erlaubnisgrund, aber einen Vertrag nach Art. 28 – und darf nur auf Weisung handeln.
Betroffene Personen dürfen ihre Rechte bei jedem gemeinsam Verantwortlichen geltend machen, unabhängig von der internen Aufteilung. Die Vereinbarung regelt das Innenverhältnis, nicht die Erreichbarkeit nach außen.

Was das für eine gewöhnliche Website heißt

  • Der Hoster ist Auftragsverarbeiter. Ein Vertrag nach Art. 28 ist nötig, ein eigener Erlaubnisgrund für den Hoster nicht.
  • Ein Auswertungsdienst kann beides sein. Entscheidend ist, ob der Auswertungsdienst die Daten auch für sich verwendet.
  • Ein eingebundenes Werbenetzwerk führt regelmäßig zu gemeinsamer Verantwortung für den Erhebungsvorgang.

Veröffentlicht am 08.08.2026 · zuletzt geändert am 02.09.2026

Dieser Beitrag erklärt allgemeine Zusammenhänge und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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