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Eine Datenschutzerklärung, die jemand lesen kann

Die Verordnung verlangt eine „präzise, transparente, verständliche und leicht zugängliche Form, in klarer und einfacher Sprache“. Der übliche Generatortext erfüllt keinen dieser vier Punkte – und ist deshalb selbst ein Verstoß.

Die Informationspflicht ist kein Textbaustein, sondern eine Auskunft. Sie soll einer Person ermöglichen zu verstehen, was mit ihren Daten geschieht – und daraufhin zu entscheiden, ob sie damit einverstanden ist. Ein Text, den niemand zu Ende liest, hat diesen Zweck verfehlt, gleich wie vollständig dieser Text ist.

Der Pflichtinhalt

  • Wer verantwortlich ist – mit Kontaktdaten, und falls vorhanden die des Datenschutzbeauftragten.
  • Welche Zwecke verfolgt werden – einzeln, nicht als Aufzählung von Möglichkeiten.
  • Auf welcher Rechtsgrundlage – je Zweck benannt. Bei berechtigtem Interesse zusätzlich, welches.
  • Wer die Daten erhält – Empfänger oder zumindest Kategorien, und wenn nachgefragt wird, die konkreten Namen.
  • Wie lange gespeichert wird – oder nach welchen Kriterien sich die Dauer bestimmt.
  • Welche Rechte bestehen – einschließlich Widerruf, Widerspruch und Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde.
  • Ob eine Übermittlung in Drittländer stattfindet und auf welcher Grundlage.
  • Ob eine Bereitstellung erforderlich ist und welche Folgen es hat, sie zu unterlassen.

Der Aufbau macht den Unterschied

Zwei Gliederungen desselben Inhalts

Nach Rechtsnorm gegliedert
Nach Situation gegliedert
„Rechtsgrundlagen der Verarbeitung“
„Beim Besuch dieser Website“
„Empfänger und Kategorien von Empfängern“
„Beim Absenden des Kontaktformulars“
„Dauer der Speicherung“
„Bei einer Bestellung“
Vollständig, aber es muss quergelesen werden, um eine Frage zu beantworten
Ebenso vollständig, aber jede Frage wird an einer Stelle beantwortet

Die häufigsten Mängel

  • Dienste, die nicht eingesetzt werden. Ein Generatortext nennt Anbieter, die es auf dieser Seite gar nicht gibt – und verschweigt womöglich die, die es gibt.
  • Rechtsgrundlagen im Konjunktiv. „Die Verarbeitung kann auf Art. 6 Abs. 1 lit. a, b oder f beruhen“ ist keine Auskunft, sondern eine Aufzählung.
  • Fehlende Speicherdauern. „So lange wie erforderlich“ wiederholt nur den Gesetzestext, statt den Gesetzestext auszufüllen.
  • Ein veralteter Stand. Der Text wird einmal erstellt und danach nie wieder angefasst – während sich die eingebundenen Dienste laufend ändern.

Gegen den letzten Punkt hilft eine einfache Regel: Der Text wird immer dann angefasst, wenn ein Dienst hinzukommt oder wegfällt – im selben Arbeitsschritt, nicht in einem späteren. Wer sich das vornimmt, braucht keine jährliche Überprüfung, weil die Erklärung nie veraltet.

Veröffentlicht am 02.10.2026

Dieser Beitrag erklärt allgemeine Zusammenhänge und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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